Satzung des Schützenvereins Leer-Haltern 1609 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein Leer-Haltern 1609 e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Haltern, 48612 Horstmar-Leer und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, insbesondere das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu pflegen und zu erhalten.
- Der Verein wird unter Wahrung der allgemeinen Gleichbehandlung seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Veranstaltung des Schützenfestes,
- Vereinsaktivitäten, insbesondere Vereinsfahrten, Osterfeuer einsammeln, Osterfeuer, Osterball, Schützenfest-Abrechnen, Seniorennachmittage und ein Kinderschützenfest,
- Dialog mit der Öffentlichkeit,
- Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können männliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Bei noch nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Frauen können in besonderen Fällen außerordentliche Mitglieder mit beratender Funktion werden. Ein besonderer Fall ist insbesondere gegeben, wenn es sich um die Witwe eines Vereinsmitglieds handelt oder wenn die Mitgliedschaft den Verein fördern soll.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mündlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme der Beitrittserklärung. Ein neues Mitglied wird in das Mitgliederverzeichnis des Vereins eingetragen und erhält eine Kopie der Satzung, der aktuellen Beitragsordnung und der Ehrenordnung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
-
- Austritt des Mitgliedes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand,
- durch Tod des Mitgliedes,
- Ausschluss gem. § 3 Abs. 5.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, die die Höhe und die Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge regelt. Die Geschäftsordnung soll unterscheiden zwischen Beiträgen für verheiratete und unverheiratete Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können in die Organe des Vereins gewählt werden und haben ein persönliches Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Stimmrechte müssen persönlich wahrgenommen werden.
- Mitglieder haben freien Zutritt zu Vereinsveranstaltungen und sollen aktiv an diesen teilnehmen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
- Der Verein ehrt langjährige und verdiente Mitglieder. Die Mitgliederversammlung verabschiedet hierzu eine Geschäftsordnung die die Verleihung von Orden und Urkunden an Vereinsmitglieder regelt. Die Geschäftsordnung soll weiterhin festlegen, zu welchen Anlässen Orden getragen werden sollen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Geschäftsführender Vorstand
- Gesamtvorstand
- Rechnungsprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Geschäftsführenden Vorstand,
- Wahl der Mitglieder des Beirats und der Rechnungsprüfer,
- Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit,
- Genehmigung des vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Erlass und Änderung der Geschäftsordnung,
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Durchführung von Wahlen bilden zwei Mitglieder aus der Versammlung die keinen weiteren Organen als der Mitgliederversammlung angehören den Wahlausschuss. Alle Wahlen erfolgen geheim. Beschlussfassungen können per Handzeichen erfolgen. Wenn mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert, erfolgen auch Beschlussfassungen geheim.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Dem Geschäftsführenden Vorstand sollen nach Möglichkeit mindestens eine und höchstens zwei unverheiratete Vereinsmitglieder angehören.
- Der Geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführenden Vorstands im Amt.
- Der Geschäftsführende Vorstand soll mindestens fünf Mal pro Jahr tagen. Die Versammlungen sollen in der Bauerschaft Haltern stattfinden. Ausnahmen beschließt der Gesamtvorstand. Zu den Vorstandsversammlungen ist der Beirat mindestens fünf Mal pro Jahr mit einzuladen. Die schriftliche Einladung des Beirats hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
- Die Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ Beirat
- Der Geschäftsführende Vorstand wird in seiner Arbeit vom Beirat unterstützt. Geschäftsführender Vorstand und Beirat bilden den Gesamtvorstand. Der Beirat besteht aus:
- bis zu drei Beisitzern aus den Reihen der verheirateten Mitglieder,
- bis zu drei Beisitzern aus den Reihen der unverheirateten Mitglieder,
- drei Fahnenoffizieren,
- und den drei Offizieren: Oberst, Hauptmann und Adjutant.
- amtierende Könige
- Von der unter 1. a und b genannten Zusammensetzung des Beirats darf abgewichen werden, wenn sich ansonsten durch die Besetzung der Fahnenoffiziere und Offiziere ein Ungleichgewicht zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern ergeben würde.
- Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Beirats im Amt.
Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu Rechnungsprüfern.
- Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Geschäftsführenden Vorstand noch dem Beirat angehören. Eine Wiederwahl ist für einen aufeinanderfolgenden Zeitraum nur einmal möglich.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Vereinskasse und den Jahresabschluss und geben das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung bekannt. Hat die Prüfung keine Beanstandungen ergeben, beantragen sie die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands.
§ 10 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Vorname, Name
- Adresse
- Telefonnummer
- Geburtsdatum
- Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft vom Verein gespeichert und verwaltet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen vorgeschrieben werden, werden vom Geschäftsführenden Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins.